Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Apotheke und der Springerbörse.ch AG, nachfolgend Springerbörse genannt. Sie bilden integrierender Bestandteil des Vertrages zwischen der Springerbörse und der Apotheke. Bei der Verwendung des Begriffes «Springer» ist sinngemäss immer auch die «Springerin» gemeint. 

2 Tarife und Spesen

Die Informationen zu den Tarifen, Spesen und Zuschlägen finden Sie auf dem entsprechenden Tarifblatt.

3 Vertragsverhältnis

Der eingesetzte Springer hat mit der Springerbörse einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Die Springerbörse selbst verleiht den Springer an die Apotheke. Aufgrund dieser Konstellation ist der Springer verpflichtet, jegliche Probleme bei seiner Tätigkeit in der Apotheke direkt mit der Springerbörse zu besprechen.

Grundsätzlich kann jeder freie Springer für einen Einsatz gebucht werden. Der Anfahrtsweg bzw. die vorhandenen Berufsausübungsbewilligungen des Springers sollen berücksichtigt werden. Eine nicht vorhan-dene Bewilligung oder eine zu grosse Distanz zum Wohnort (>1.5 Stunden) können zu einer Ablehnung der Buchung führen. Die entsprechenden Informationen sind in den Kurzlebensläufen der Springer auf der Homepage aufgeführt.
Wenn immer möglich wird die Springerwahl der Apotheke berücksichtigt. Im Falle eines Springerwechsels wird die Apotheke umgehend darüber informiert.

Die Bestätigung der Buchung bzw. die Rückmeldung zur Buchung erfolgt in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden. Bei Buchungsanfragen, die mehr als 4 Monate entfernt liegen, muss mit einer längeren Wartezeit bis zu deren Bestätigung bzw. Rückmeldung gerechnet werden.

Je nach Stand des Buchungsprozesses ist eine Abweichung, bzw. eine Überschneidung der Verfügbarkeiten möglich. Die Apotheke ist für die Koordination ihrer gebuchten Einsätze der Springer selbst verantwortlich. Die Springerbörse übernimmt keine Verantwortung für sogenannte Doppelbuchungen; wenn also die Apotheke an einem bereits gebuchten Datum versehentlich einen zweiten Springer bucht, kommen bei der Annulation des zweiten Springers die Stornierungsbedingungen (Kapitel 5) zum Zuge.

4 Kommunikation

Die Kommunikation erfolgt in der Regel über die Springerbörse. Nur in Notfällen oder Ausnahmen (z.B. ausserhalb der Bürozeiten) sollen die Apotheke und der Springer direkt Kontakt aufnehmen.

Bürozeiten: Montag bis Donnerstag: 08:00–17:00 Uhr, Freitag 08:00–16:00 Uhr

5 Stornierungen

Die Details zu den Stornierungsbedingungen entnehmen Sie dem gültigen Tarifblatt.
Kann der Springer seinen Einsatz aufgrund von Krankheit, Unfall etc. nicht antreten, versucht die Springer-börse ihr Möglichstes, einen vergleichbaren Springer als Ersatz aufzubieten, falls von der Apotheke gewünscht. Lässt sich bis zum Einsatz kein geeigneter Springer finden, so endet die Buchung mit der Information zu den Umständen an die Apotheke.
Bei Ausfall des Springers infolge Krankheit, Unfall etc. übernimmt die Springerbörse keine Haftung für allfällige Schäden.
Die Springerbörse behält sich vor, bei übermässigen Sammelstornierungen zusätzliche Gebühren zu verrechnen. Dies nach vorgängigem Gespräch mit dem Kunden.

6 Pflichten des Springers

6.1 Allgemeine Pflichten

Der Springer führt die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft aus. Vor einem Ersteinsatz in einer Apotheke informiert sich der Springer anhand des ausgefüllten online-Fragebogens auf der Homepage über die Apotheke. Unklarheiten werden vor dem Einsatz persönlich abgeklärt.
Der Springer erscheint an jedem Arbeitstag pünktlich zur vereinbarten Zeit (ein verspätetes Eintreffen infolge nicht planbarer äusserer Umstände ist unverzüglich telefonisch der Apotheke mitzuteilen).
Spezielle Vorkommnisse, welche die Geschäftsleitung der Apotheke wissen sollte, vermerkt der Springer zu Handen der Geschäftsleitung.

6.2 Berufsausübungsbewilligung

Neue Berufsausübungsbewilligungen werden vor dem Einsatz vom Springer beantragt und organisiert. Ein Einsatz kann nur mit einer entsprechenden kantonal gültigen Berufsausübungsbewilligung stattfinden.

6.3 Diskretion

Der Springer respektiert die Eigenheiten des Betriebes und verpflichtet sich zur absoluten Diskretion bezüglich den ihm im Einsatzbetrieb zukommenden Informationen.

7 Pflichten der Apotheke

Es ist Sache der Apotheke, dem Springer alle nötigen Arbeitsmaterialien und falls gewünscht eine ange-messene Arbeitsbekleidung zur Verfügung zu stellen.
Die Apotheke muss bei der Einsatzplanung die maximale tägliche Arbeitszeit und die notwendige Pausen-dauer gemäss OR berücksichtigen.
Allfällige Rechnungen zu Stellvertretungs- und Berufsausübungs-bewilligungsgesuchen, welche an die Apotheke adressiert werden, müssen vorgängig von dieser bezahlt werden. Die Kosten werden anschlies-send in der Abrechnung durch die Springerbörse zurückerstattet.
Je nach Kanton gelten andere Stellvertretungs-Meldeverfahren. Falls Vertretungen vorgängig dem Kantons-apotheker gemeldet werden müssen, liegt dies in der Verantwortung der Apotheke.

8 Haftung

Die Springerbörse verfolgt einen hohen Standard bei der Auswahl ihrer Springer und bereitet diese nach bestem Wissen auf ihre Einsätze vor.
Für durch den Springer während seines Einsatzes verursachte Schäden übernimmt die Springerbörse keine Haftung. Es ist Sache der Apotheke, sich im üblichen Rahmen gegen betriebliche Risiken abzusichern.
Der Einsatz von zusätzlichen Apothekern bzw. Springern der Springerbörse ist vom Einsatzbetrieb in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschliessen. Es obliegt der Apotheke, die entsprechende Versicherung zur Deckung des Risikos abzuschliessen.

9 Rechte der Apotheke

Kann der vermittelte Springer die ihm anvertrauten Aufgaben nicht oder nicht zur Zufriedenheit ausführen, kann die Apotheke dies bei der Springerbörse beanstanden. Die Springerbörse ist dann bemüht, diesen Springer durch einen geeigneteren Springer zu ersetzen.

10 Rechnungsstellung

Die Springerbörse stellt einmal im Monat Rechnung. Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage,
netto ab Rechnungsdatum.
Die Springerbörse behält sich das Recht vor, eine Vorauszahlung zu verlangen.
Es kann vorkommen, dass im Zusammenhang mit der Einholung von Bewilligungen die Rechnung vom Gesundheitsamt direkt an die Apotheke gesandt wird. In diesem Fall soll diese Rechnung direkt durch die Apotheke beglichen und eine Rechnungskopie der Springerbörse zugestellt werden. Die entsprechenden Aufwendungen werden auf der nächstfolgenden Rechnung rückwirkend in Abzug gebracht.

11 Vertraulichkeit

Alle im Zusammenhang mit dem Kunden bekanntwerdenden Daten und Geschäftsinformationen werden von allen involvierten Mitarbeitenden der Springerbörse mit der notwendigen Diskretion behandelt.

12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, un-verzüglich die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt.

13 Datenschutz

Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung.

14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Jegliche Rechtsbeziehungen zwischen der Springerbörse und dem Kunden unterstehen dem schweize-rischen Recht.
Zuständig sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Springerbörse (Zug).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 28.06.2023 in Kraft und ersetzen alle bisherigen AGB.